Was sind AGB?

AGB sind jedem schon einmal als das sog. „Kleingedruckte“ begegnet. AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei vorgibt. Bei Verbrauchern (natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB) besteht aber insoweit eine Ausnahme. Bei Verbrauchern ist auch die einmalige Verwendung ausreichend, soweit diese auf aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt des Vertrages keinen Einfluss nehmen können.

Wesentliches Merkmal von AGB ist also, dass der Verwender diese vorgibt. Die Vertragsbedingungen werden daher nicht ausgehandelt. Im Gegensatz zu AGB stehen daher Individualverträge, deren Bedingungen von den Parteien ausgehandelt werden.

Braucht man AGB?

AGB sind aus dem Geschäftsalltag nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung, wodurch der Geschäftsverkehr oftmals erheblich vereinfacht wird.

Zum Teil sind sie unentbehrlich, wenn für einen bestimmten Vertragstyp keine gesetzliche Regelung vorhanden ist (Factoring, Franchise, Leasing), diese nicht ausreicht oder auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht passt.

Durch AGB können unbestimmte Gesetzesbegriffe („angemessene“ Frist) konkretisiert werden mit der Folge, dass sie zum Teil auch schon zu einer Fortentwicklung des Gesetzes geführt haben. Als Beispiel sei hier der Nachbesserungsanspruch im Kaufrecht genannt.

Selbstverständlich besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB. Jedoch sind AGB sehr zweckmäßig und geben einem Unternehmen nach außen eine professionelle Wirkung sowie den Anschein einer bestimmten Größe.

Wie gestaltet man AGB?

An erster Stelle steht das Verständlichkeitsgebot. Ein Nichtjurist muss sie verstehen können. Nicht minder wichtig ist, dass für den Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen wird. Es reicht daher nicht aus, wenn die AGB nur mit der Lupe lesbar sind.



Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

AGB werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Notwendig ist eine sog. Einbeziehungsvereinbarung. Wie diese gestaltet sein muss, hängt davon ab, wer Vertragspartner des Verwenders werden soll.

In jedem Fall muss der AGB-Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Bei einem privaten Verbraucher ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erforderlich. Es reicht daher nicht aus, die AGB auf der Angebotsrückseite abzudrucken, wenn vorne kein Hinweis erfolgt. Ebenso führt ein erstmaliger Hinweis auf Rechnungen, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen nicht zu einer Einbeziehung der AGB.

Besteht kein persönlicher Kontakt zum Kunden (Parkhaus, Waschanlage) müssen die AGB auf einem deutlich sichtbareren Aushang stehen. Gleiches gilt für ein Ladengeschäft mit geringwertigen Masseartikeln.

Beim Internetvertragsschluss ist es etwas komplizierter. Hier ist ein Button oder Link nach Ansicht mancher Gerichte nicht ausreichend. Eine rechtssichere Einbeziehung kann man dadurch erreichen, dass die Bestellung erst dann vorgenommen werden kann, wenn man vorher „Einbeziehung der AGB“ angeklickt hat. Ferner muss die Möglichkeit zum Download bei umfangreichen AGB bestehen. Vertragsschlüsse am Telefon sind aufschiebend bedingt bis zur Kenntnisnahme oder einem ausdrücklichen Verzicht auf die Kenntnisnahme.

Damit es zur Einbeziehungsvereinbarung kommt, muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dieses Einverständnis wird deutlich, wenn sich der Kunde bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt.

Bei Gewerbetreibenden/Freiberuflern reicht es aus, wenn sie die Einbeziehungsabsicht des Verwenders erkennen können und dem nicht widersprechen. Auch diese Gruppe muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Ein Hinweis, wo die AGB eingesehen werden können, ist insoweit in der Regel ausreichend. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist aber auch hier ein ausdrücklicher Hinweis empfehlenswert. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung, in der regelmäßig AGB zugrunde gelegt werden, ist ein Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit der Geltung nicht mehr einverstanden ist.

Welche AGB gelten bei einer Kollision von AGB?

Es gelten nur die übereinstimmenden Regelungen, ansonsten gilt das Gesetz.
Ist jede Klausel wirksam?

Wenn eine Klausel das Gesetz ändert oder ergänzt, unterliegen AGB der sog. Inhaltskontrolle, um den Vertragspartner zu schützen, der oftmals wirtschaftlich oder intellektuell unterlegen ist Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch die AGB herbeigeführt werden. Auch in diesem Zusammenhang muss unterschieden werden, ob der Kunde ein privater Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Letzteren hält das Gesetz für weniger schutzbedürftig mit der Folge, dass bei diesen ein niedriger Maßstab angelegt wird.

Zum Schutz des Verbrauchers findet sich im Gesetz ein Katalog mit „verbotenen Regelungen“, deren Verwendung in AGB gegenüber einem Verbraucher unwirksam ist. Grundsätzlich kann man sagen, dass zum Nachteil der Verbraucher das Kaufrecht durch AGB kaum abgeändert werden kann. Eine wichtige Ausnahme ist aber die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Ein totaler Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern ist jedoch nicht möglich.

Ferner erklärt das Gesetz überraschende Klauseln für unzulässig. Dabei handelt es sich um Klauseln, die derart ungewöhnlich sind, dass man bei Vertragsabschluss niemals mit ihnen rechnen muss. Ein Beispiel hierfür: Kauf eines Gebrauchtwagens bei Gebrauchtwagenhändler mit der Verpflichtung des Kunden, den Wagen regelmäßig bei diesem Händler warten und reparieren zu lassen.

Unklare und mehrdeutige Klauseln gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders.

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (Unternehmen = jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit) sind die Maßstäbe nicht so streng. Einen konkreten Katalog mit unwirksamen Klauseln sieht das Gesetz hier nicht vor. Ebenso sind an die Einbeziehung (Kenntnisnahmemöglichkeit) nicht so enge Voraussetzungen geknüpft.

Es findet nur eine beschränkte Inhaltskontrolle statt, und zwar eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll (§ 307 BGB). Es gibt keine Schutzwürdigkeit im Einzelfall, sondern findet eine generalisierende Betrachtung (geschäftserfahren, schließt bestimmte Geschäfte häufiger ab) statt. Darüber hinaus finden Handelsbräuchen bei der Inhaltskontrolle Berücksichtigung.

Zusammenfassend kann man also feststellen, dass die Verwendung identischer AGB gegenüber Verbrauchern und Unternehmern einmal unwirksam und einmal wirksam sein kann.

Autor: Rechtsanwalt Markus Hüpper